Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietbedingungen

Stand: 20.11.2022

 

  1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalte

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingfahrzeuges aus unserem Angebot. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag.

Unsere Mietfahrzeuge dürfen im Rahmen der Mietung ausschließlich für private Zwecke eingesetzt werden. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten oder die Nutzung als Transporter für Gegenstände ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger  Schadensersatzansprüche. 

Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, auch keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-mBGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung. 

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

  1. Preise

Es gelten, wenn nicht anders vereinbart und schriftlich festgehalten, die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf www.moin-camper.de veröffentlichten Preise inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.

Durch den Mietpreis sind neben der Überlassung der Mietfahrzeuge für den Mietzeitraum die Kosten des vereinbarten Versicherungsschutzes sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. 

Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Mautkosten, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie Fährkosten. Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter behält sich vor, für die Bearbeitung von Strafmandaten, Blitzer und Parktickets ggf. eine Gebühr von 15,00€ je Mandat zu erheben.

Die im Mietpreise enthaltenen Kilometer sind wie folgt gestaffelt:
1-9 Tage: 250km/Nacht, 10-14 Tage: 300Km/Nacht, ab 15 Tagen: 350Km/Nacht
Jeder weitere Km wird mit 0,25€/Km berechnet, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.

Wird der Zweck der Vermietung vom Vermieter angezweifelt und ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.

 

  1. Buchung und Zahlung

Mit Übermitteln der schriftlichen Buchungsbestätigung an den Mieter ist für den Vermieter das Geschäft verbindlich geschlossen.

Der Anzahlungsbetrag beträgt 30% des gesamten Mietpreises und ist binnen 5 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung per Überweisung zu leisten. Der Restbetrag in Höhe von 70% des gesamten Mietpreises ist bis 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten. 

Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird.

 

  1. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Abrechnung erfolgt pro Nacht. Das gemietete Fahrzeug kann am ersten Buchungstag ab 15h übernommen werden. Die Rückgabe des Fahrzeugs bis 11h am letzten Buchungstag. Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 30€ berechnet. Wird durch das Überziehen der Mietzeit eine Anschlussmiete verhindert, so ist der Mieter außerdem für den entstandenen Schaden (z.B. entgangene Mieteinnahmen) ausgleichspflichtig. 

 

  1. Stornierung

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück sind folgende Teile des vereinbarten Mietvertrags zu leisten:

  • bis zu 60 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
  • vom 59. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
  • ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises

Kann im Fall einer Stornierung durch den Mieter das Mietfahrzeug für den gebuchten Zeitraum ganz oder teilweise an einen anderen Kunden vermietet werden, wird dieser Betrag selbstverständlich angerechnet.  

Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Mietfahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. 

Sollte dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, entgangene Mieteinnahmen, Organisationsaufwand, etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig davon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen.

 

  1. Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs

Das Mietfahrzeug ist zum vereinbarten Termin am im Mietvertrag vereinbarten Abholort zu übernehmen. Ebenso ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an den im Mietvertrag vereinbarten Ort zu den vereinbarten Zeiten zurückzugeben. 

Abweichende Vereinbarungen zur Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. 

Das Mietfahrzeug muss, so wie es auch empfangen wurde, vollgetankt und komplett innen und außen gereinigt zurückgegeben werden, es sei denn, der Mieter hat die Endreinigung zusätzlich gebucht. Bei Zuwiderhandlung fallen entsprechende Reinigungs- und Servicepauschalen an. Die Höhe dieser Pauschalen richtet sich nach er jeweiligen Fahrzeugkategorie:

Volltanken
Pauschal: 15€ zzgl. Menge Diesel

Innenreinigung
Camping Bus: 49€, Wohnmobil: 69€

Außenreinigung
Camping Bus: 29€, Wohnmobil: 59€

Starke Verunreinigungen werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten.

Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 300€ von der Kaution einbehalten.

 

  1. Kaution

Spätestens zum Mietantritt muss zur Sicherheit eine Kaution in Höhe von 2000€ geleistet werden. Dies kann vorab per Überweisung oder PayPal erfolgen. 

Die Kaution wird dem Mieter auf dem Übergabeprotokoll quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt.

Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen schriftlich festgehalten und im Übergabeprotokoll notiert. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution auf selbigem Wege, wie sie geleistet wurde. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang vom Vermieter am Mietfahrzeug festgestellt werden. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.

 

  1. Fahrzeug-Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und aller Fahrer muss mindestens 21 Jahre betragen. Die Fahrer müssen ihre Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und müssen im Mietvertrag bei Übergabe des Mietfahrzeugs eingetragen werden. Die entsprechenden Führerscheine und Personalausweise müssen bei Übergabe im Original vorgelegt werden.

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

 

  1. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter unterliegt hinsichtlich der Mietsache der Sorgfaltspflicht und ist verpflichtet, die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam und schonend zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Entsprechende Maßnahmen, wie das Befüllen des Kraftstofftanks mit dem richtigen Kraftstoff und das Nachfüllen des Motoröls, müssen bei Bedarf vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nach zu füllenden Kraftstoffs und Motoröls geachtet werden. Die richtige Spezifikation ist ggf. anhand des Fahrzeugscheins zu bestimmen. Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter den Vermieter oder eine Fachwerkstatt oder einen Fachhandel zu kontaktieren.
Der Mieter hat das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:
– Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten zu motorsportlichen Zwecken
– Für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
– Teilnahmen an Geländefahrten
– Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten
– Fahrschulübungen – zur gewerblichen Personenbeförderung
– zur Weitervermietung – zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
– Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers.
– Transport von lebenden und toten Tieren. Erforderliche Sonder-Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach tatsächlichem Aufwand, werden aber mindestens mit einer Pauschale von € 500 berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist
– Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt
– Umzüge und Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Campers/Reisemobils abweichen.
– Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. 

Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, genutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

Es unterliegt in der Verantwortung des Mieter sich in jedem Fall selbst anhand der Internationalen Versicherungskarte, welche im Handschuhfach liegt, darüber zu informieren, welche Länder bereist werden dürfen. In dort nicht aufgeführten oder durchgestrichenen Ländern besteht kein Versicherungsschutz. Sämtliche verursachten Schäden müssen dann vom Mieter selbst getragen werden. 

Für die Einhaltung der Devisen- Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

Das Fahren ist nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche gestattet. Eine zweite Gasflasche darf nicht mitgeführt werden.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Sondergenehmigung durch den Vermieter ausgesprochen werden. Diese Sondergenehmigung wird dann im Mietvertrag notiert und hat auch nur dann Berechtigung. 

Bei Zuwiderhandlung muss der Mieter sämtliche extra Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 500€ für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten.

Sollten durch die Mitnahme von Haustieren (gilt sowohl für die genehmigte als auch für die nicht genehmigte Mitnahme) Kratzer oder besondere Verschmutzungen am Mietfahrzeug entstehen, behält sich der Vermieter ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

 

  1. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu gewährleisten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftbar gemacht werden kann.

 

  1. Versicherung

Der Versicherungsschutz ist im Mietfahrzeug enthalten. Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt 100 Mio.€, ist jedoch auf 12 Mio.€ je geschädigte Person beschränkt. Die Selbstbeteiligung des Mieters der Vollkaskoversicherung beträgt 2000€ und für die Teilkaskoversicherung 1500€ pro Schaden.

Der Mieter hat die Möglichkeit, die Höhe der Selbstbeteiligung durch eine Zusatzversicherung auf 250€ zu reduzieren. Wir empfehlen dazu folgendes Produkt: ERGO Reiseversicherung.
Es können weitere Pakete hinzugebucht werden wie: Rücktrittskosten-Versicherung, Inhalts-Versicherung.
Die Versicherung wird durch den Mieter selbst abgeschlossen. Für die Erfüllung etlicher Vertragsinhalte haftet ausschließlich der Versicherungsgeber. MOIN!CAMPER, vertreten durch Dirk Güttel, ist von jeglicher Verantwortung und Haftung ausgeschlossen.

Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Mietfahrzeug , durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.

Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach sind keine Kaskoschäden und müssen zu 100% vom Mieter getragen werden.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen und das Ziehen von Anhängern entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel oder genannter Nutzung entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. 

 

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand. Ansonsten sind vom Mieter die Kosten für die weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen. Das Mietfahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Die Überlassung des Mietfahrzeugs an Dritte ist nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, haftet der Mieter für dadurch entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Mietfahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Auch für einen Schaden, der durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist bzw. der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen, ist der Mieter haftbar. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Mietfahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Der Zweck der Anmietung des Fahrzeugs ist dem Vermieter bei der Übergabe des Mietfahrzeugs mitzuteilen. Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich der Vermieter vor, das Mietfahrzeug  nicht auszuhändigen. Verstößt der Mieter gegen den vereinbarten Zweck oder transportiert mehr Personen als angegeben, haftet der Mieter für dadurch entstehende Schäden. Der Mieter haftet für Motorschäden, die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen müssen voll ersetzt werden.

Der Vermieter beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt. Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der vom Vermieter bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 100€ erhoben.

Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.

Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€.

Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt der Vermieter einen Betrag in Höhe von 200€ in Rechnung.

Die Kosten zur Ersatzbeschaffung durch den Mieter verloren gegangener Schlüssel zum Mietfahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. 

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht der Vermieter dem Mieter im Schaden- oder Werkstatt-Fall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden, werden dem Mieter nicht erstattet.

 

  1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit.

Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Mietfahrzeuges unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. 

Lässt der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs Gegenstände zurück, ist der Vermieter nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.

Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände des Vermieters abgestellt werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden oder Diebstahl am Privatfahrzeug.

 

  1. Mitwirkungspflicht für Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut- und City-Gebühren während der Mietzeit hat der Mieter selbst aufzukommen und verpflichtet sich, diese unverzüglich vor Ort oder vorab zu bezahlen. Für sämtliche anfallende Folgekosten oder Verzugskosten bei Nichtzahlung muss der Mieter aufkommen. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für das rechtzeitige Bereitstellen späterer Zahlungsaufforderungen und übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Mahngebühren/Verzugskosten. Zudem fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00€ an.

In Norwegen und Schweden sind die Mietfahrzeuge bereits registriert und die Maut-Gebühren werden automatisch vom Vermieter beglichen. Der Vermieter stellt dem Mieter anschließend die anfallenden Maut-Gebühren zzgl. 15€ Bearbeitungsgebühr in Rechnung.

 

  1. Unfälle und Schäden

Jegliche Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist unverzüglich an den Vermieter zu melden. 

Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort verständigt. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus resultierende wirtschaftliche Nachteile des Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch über den jeweiligen Vorfall zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu verfassen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist.

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden.

Steinschläge in Scheiben:
Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht. Die anteiligen Kosten des Teilkaskoschadens trägt der Mieter.

Reifenschäden:
Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor Fahrzeugübernahme herrühren. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern der in den Vermietunterlagen angegebene Schutzbrief verständigt wurde. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.

Falsche Befüllung des Wassertanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör.

Falsche Befüllung des Kraftstofftanks:
Eine falsche Befüllung des Kraftstofftanks kann zu Motorschäden führen. Der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden selbst. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

Beschädigungen an der Markise:
Um Beschädigungen an der Markise oder am Fahrzeug zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage und die Schäden, die die Markise am Fahrzeug verursacht, müssen die Mieter selbst tragen. Die Kosten können den Kautionsbetrag übersteigen und werden nicht von der Voll- oder Teilkaskoversicherung oder der Zusatzversicherung getragen!

Es werden vom Vermieter nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

Für das Bearbeiten eines durch den Mieter verursachten Unfalls oder Schaden erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100€.

 

  1. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

 

  1. Speicherung von Daten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Hier sind unsere Datenschutzrichtlinien zu finden.

 

  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.